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Art. 2 § 13e BEinstG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 13e01.07.199231.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Die Einberufung der Senate zur Verhandlung und Beratung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf eine möglichst umgehende Erledigung der Berufungen.
  2. Absatz 2,Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Senates zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106132

Alte Dokumentnummer

N6199212536A