Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13eArtikel 2, Paragraph 13 e
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
§ 13e.Paragraph 13 e,
(1)Absatz eins,Die Einberufung der Senate zur Verhandlung und Beratung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf eine möglichst umgehende Erledigung der Berufungen.
(2)Absatz 2,Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Senates zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12106132
Alte Dokumentnummer
N6199212536A