Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24bArtikel 2, Paragraph 24 b
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 B-VGZum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, B-VG
Text
Diskriminierungsverbot
§ 24b.Paragraph 24 b,
Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
bei der Festsetzung des Entgelts,
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
NOR40066799