Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 28Artikel 3, Paragraph 28
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie in auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1976,, 547 aus 1976,, 548 aus 1976,, 549 aus 1976,, 550 aus 1976,, 551 aus 1976,, 552 aus 1976,, 553 aus 1976,, 554 aus 1976,, 555 aus 1976,, 556 aus 1976,, 557 aus 1976,, 558 aus 1976,, 559 aus 1976,, 560 aus 1976,, 561 aus 1976,, 562 aus 1976,, 563 aus 1976,, 564 aus 1976,, 565 aus 1976,, 566 aus 1976,, 567 aus 1976,, 568 aus 1976,, 569 aus 1976,, 570 aus 1976,), abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß für das Kalenderjahr 1999
statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
für das Kalenderjahr 2000
statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
für das Kalenderjahr 2001
statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
für das Kalenderjahr 2002
statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
für das Kalenderjahr 2003
statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Ziffer eins, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Ziffer 2, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Ziffer 3, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Ziffer 4, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Ziffer 5, angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden. (2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen eins, 4, Absatz 4, 9 a, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12116796
Alte Dokumentnummer
N6199956650L