Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 721/1988Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 721/1988, zu §§ 14 und 3 Abs. 2, BGBl. Nr. 22/1970)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,, zu Paragraphen 14 und 3 Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)
(1)Absatz eins,Rechtskräftige Bescheide gemäß § 14 Abs. 2, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner 1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung (§ 3 Abs. 2) nicht berührt.Rechtskräftige Bescheide gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner 1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung (Paragraph 3, Absatz 2,) nicht berührt.
(2)Absatz 2,In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ist die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Vorschriften für die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ist die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Vorschriften für die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12161216
Alte Dokumentnummer
N6197011564A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 313/1992, zu den §§ 4, 8, 10, 12, 14a, 19, und 19a, BGBl. Nr. 22/1970)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,, zu den Paragraphen 4, 8, 10, 12, 14 a, 19,, und 19a, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 4 Abs. 2 und 19 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre richtet sich die Berechnung der Pflichtzahl und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung einer Ausgleichstaxe oder Gewährung einer Prämie nach den bis 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften.Paragraphen 4, Absatz 2 und 19 Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre richtet sich die Berechnung der Pflichtzahl und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung einer Ausgleichstaxe oder Gewährung einer Prämie nach den bis 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Beirat (§ 10 Abs. 2) gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Beirat (Paragraph 10, Absatz 2,) gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.
(4)Absatz 4,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Behindertenausschüsse (§ 12) gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Behindertenausschüsse (Paragraph 12,) gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.
(5)Absatz 5,Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach § 8 ist § 19a Abs. 2a anzuwenden. Anhängige Berufungen sind vom Landeshauptmann unverzüglich an die Berufungskommission abzutreten.Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach Paragraph 8, ist Paragraph 19 a, Absatz 2 a, anzuwenden. Anhängige Berufungen sind vom Landeshauptmann unverzüglich an die Berufungskommission abzutreten.
(6)Absatz 6,Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise behalten für die Dauer zweier Jahre ab 1. Juli 1992 ihre Gültigkeit. Sie sind während dieses Zeitraumes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gegen einen Behindertenpaß nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes auszutauschen.Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise behalten für die Dauer zweier Jahre ab 1. Juli 1992 ihre Gültigkeit. Sie sind während dieses Zeitraumes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gegen einen Behindertenpaß nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes auszutauschen.
(Anm.: Abs. 7 Vollziehungsklausel)Anmerkung, Absatz 7, Vollziehungsklausel)
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12161586
Alte Dokumentnummer
N6199444032J