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§ 11a BekGG

Fassungen
ab 19.08.2011 — BGBl. I Nr. 78/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a heute19.08.2011 BGBl. I Nr. 78/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BekenntnisgemeinschaftenG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

19.08.2011BGBl. I Nr. 78/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BekGG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Aufhebung der Anerkennung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874, anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 11, Ziffer 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Religionsgesellschaft durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen statutengemäß vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
    3. Ziffer 3
      ein Untersagungsgrund für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß Paragraph 5, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    4. Ziffer 4
      ein statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    5. Ziffer 5
      mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR40129898