Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BekenntnisgemeinschaftenG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 6.Paragraph 6,
Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR12127743
alte Dokumentnummer
N7199850845L