Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Text
§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.Paragraph 10, Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert.
(1)Absatz eins,Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Schlagworte
Bewertungsmaßstab, Verkehrswert
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12042643
Alte Dokumentnummer
N3195513696P