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§ 16 BewG 1955

Fassungen
21.08.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 71/2003 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2004 § → § · 1 Dokument
§ 1621.08.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · 2 Dokumente
§ 1628.05.197131.12.2003 BGBl. Nr. 172/1971

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 16.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 172/1971

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.05.1971BGBl. Nr. 172/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz 2 und 3 : ab 1. 1. 1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Absatz 4 :, ab 1. 1. 1963 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,)

Text

Paragraph 16,

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

  1. Absatz eins,Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.
  2. Absatz 2,Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter
    1. Ziffer eins
      bis zu 15 Jahren das 18fache,
    2. Ziffer 2
      von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,
    3. Ziffer 3
      von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,
    4. Ziffer 4
      von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,
    5. Ziffer 5
      von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,
    6. Ziffer 6
      von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,
    7. Ziffer 7
      von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,
    8. Ziffer 8
      von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,
    9. Ziffer 9
      von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,
    10. Ziffer 10
      von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,
    11. Ziffer 11
      von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,
    12. Ziffer 12
      von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes
    der einjährigen Nutzung.

  (3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle

der

  Z 1       nicht mehr als 9 Jahre,

  Z 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

  Z 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

  Z 6       nicht mehr als 6 Jahre,

  Z 7       nicht mehr als 5 Jahre,

  Z 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

  Z 10      nicht mehr als 3 Jahre,

  Z 11      nicht mehr als 2 Jahre,

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.
  1. Absatz 4,Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
  2. Absatz 5,Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Absatz 2, ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Absatz 2, zugrunde liegt.

Schlagworte

Leibrente, Steuerberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042649

Alte Dokumentnummer

N3195513702P

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 86, Absatz 8 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
  3. Absatz 3,Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Absatz eins und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.

Schlagworte

Leibrente, Steuerberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40043838