Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Text
§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen.Paragraph 27, Bewertung von inländischem Vermögen.
Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der Paragraphen 29 bis 68, Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12042660
Alte Dokumentnummer
N3195513713P