Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 86, Absatz 13 und 14,
Text
§ 36.Paragraph 36,
Ermittlung der Betriebszahlen
(1)Absatz eins,Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im Paragraph 32, Absatz 3, bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (Paragraph 16, Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233).
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,) zu den Betrieben gehören.
(3)Absatz 3,Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
Schlagworte
wirtschaftliche Ertragsbedingungen, Gegendüblichkeit, Obstbaukultur, BGBl. Nr. 233/1970
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR40143713