Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 86, Absatz 13 und 14,
Text
§ 38.Paragraph 38,
Ermittlung des Hektarsatzes
(1)Absatz eins,Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (Paragraph 34,), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.
(3)Absatz 3,Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4)Absatz 4,Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, b und c ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
Schlagworte
Hektarhöchstsatz, Kundmachung, Alpen, Hutweiden, Ortsüblichkeit, innere Verkehrslage, äußere Verkehrslage
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR40143715