Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Text
III. Betriebsvermögen.römisch drei. Betriebsvermögen.
§ 57. Begriff des Betriebsvermögens.Paragraph 57, Begriff des Betriebsvermögens.
(1)Absatz eins,Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(2)Absatz 2,Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3)Absatz 3,Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.Als Gewerbe gilt unbeschadet des Paragraph 59, nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
Schlagworte
Gewerbebetrieb, Unternehmer
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12042691
Alte Dokumentnummer
N3195513745P