Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 1 und 4: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)Absatz eins und 4 : ab 1.1.1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)
Text
§ 61. Gewerbeberechtigungen.Paragraph 61, Gewerbeberechtigungen.
(1)Absatz eins,Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten.Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, Apothekengerechtigkeiten. (2)Absatz 2,Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstückes.
(3)Absatz 3,Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
(4)Absatz 4,Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert.
Schlagworte
Gewinnungsbewilligung, Mineralgewinnungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12042695
Alte Dokumentnummer
N3195513749P