Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Text
§ 67. Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.Paragraph 67, Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener Wirtschaftsgüter.
(1)Absatz eins,Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungszeitpunkt oder dem Abschlußzeitpunkt Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebes ausgeschieden worden, ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschaftgüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögensbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebes in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter steht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für Gewinnausschüttungen,
für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer entsprechenden Einschränkung des Betriebes ausgeschieden worden sind.
Schlagworte
Vermögensverschiebung, Transfer
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12042701
Alte Dokumentnummer
N3195513755P