Rechtstracker.at

§ 71 BewG 1955

Fassungen
18.07.1987 bis 30.11.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7118.07.198730.11.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1969 (Artikel römisch drei, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Absatz eins und 3 : ab 1. 1. 1987 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins, BGBl.

Nr. 312 aus 1987,)

Text

Paragraph 71,

Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

  1. Absatz eins,Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.
  2. Absatz 2,Der sich aus Absatz eins, ergebende Stichtag gilt auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf einen anderen Zeitpunkt. Werden nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei Neugründung von Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds Anteile ausgegeben, so ist für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet nach dem gemäß Absatz eins, maßgebenden Stichtag bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung statt oder werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung aller Anteile und Genußscheine an dieser Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt sinngemäß für die Ausgabe von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1994,
G 127-129/93-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. April 1994, den
ersten Satz des Abs. 2, in der Fassung BGBl. Nr. 172/1971 als
verfassungswidrig aufgehoben.

Schlagworte

Aktie, Emission, Neubewertung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042705

Alte Dokumentnummer

N3195513759P