Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 1: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)Absatz eins :, ab 1. 1. 1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)
Text
§ 73.Paragraph 73,
Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten
bei Anteilen usw.
(1)Absatz eins,Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.Für die im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (Paragraph 71,) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.
(2)Absatz 2,Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Absatz eins, festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Absatz eins, maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.
Schlagworte
Börsennotierung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12042707
Alte Dokumentnummer
N3195513761P