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§ 73 BewG 1955

Fassungen
13.12.1972 bis 30.11.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7313.12.197230.11.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz eins :, ab 1. 1. 1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)

Text

Paragraph 73,

Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten

bei Anteilen usw.

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (Paragraph 71,) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.
  2. Absatz 2,Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Absatz eins, festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Absatz eins, maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.

Schlagworte

Börsennotierung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042707

Alte Dokumentnummer

N3195513761P