Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)
Abs. 1 Z 1: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.Absatz eins, Ziffer eins :, ab 1. 1. 1977 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch zwei,, Ziffer 2,, BGBl.
Nr. 320/1977) Nr. 320 aus 1977,)
Abs. 1 Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VII, Art. II, Z 1 BGBl.Absatz eins, Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1987 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins, BGBl.
Nr. 312/1987) Nr. 312 aus 1987,)
Abs. 1 Z 5: ab 1. 1. 1983 (§ 24 Abs. 2, BGBl. Nr. 111/1982)Absatz eins, Ziffer 5 :, ab 1. 1. 1983 (Paragraph 24, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,)
Text
§ 74.Paragraph 74,
Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten
(1)Absatz eins,Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (§ 71), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (Paragraph 71,), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:
bei inländischen Schuldverschreibungen mit Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,
bei inländischen Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag um 20 v. H. zu kürzen,
bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen,bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen,
bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den §§ 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile.bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den Paragraphen 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile.
Bei Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen.Bei Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.Die gemäß Absatz eins, ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
Schlagworte
Kundmachung, festverzinsliches Wertpapier, Anleihe