Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Art. II Z 4, BGBl. Nr. 12/1993)Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Artikel römisch zwei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,)
Text
§ 77. Schulden und sonstige Abzüge.Paragraph 77, Schulden und sonstige Abzüge.
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
(2)Absatz 2,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera d, nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
(3)Absatz 3,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
(4)Absatz 4,In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.
Anmerkung
ÜR: Art. III Z 4 und 5, BGBl. Nr. 12/1993
Schlagworte
Steuerschuld, Leibrente, Ausgedinge, Ausländer
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12052198
Alte Dokumentnummer
N3199325842J