Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Versorgungsbezug
§ 6.Paragraph 6,
Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
bei einem Vollwaisen 36 vH,
bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.des im Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40001631