Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 3a sowie 6 Abs. 2 Z 3 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 a, sowie 6 Absatz 2, Ziffer 3, Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
NOR40140712