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§ 2a BFA-G

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 68/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 68/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BFA-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 68/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-G

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durch Zuweisung zum Bund zur Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung gemäß Absatz eins, bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde Wien, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Grundsätze der Personalüberlassung, der Kostentragung und der aus dieser Zuweisung resultierenden Haftungsbedingungen sowie der Beendigung der Zuweisung zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die Fachaufsicht über die Bediensteten kommt den nach den Organisationsbestimmungen zuständigen vorgesetzten Organen des Bundes zu.
  4. Absatz 4,Die zugewiesenen Bediensteten der Länder und der Gemeinde Wien bleiben hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jeweils Bedienstete des zuweisenden Bundeslandes oder der zuweisenden Gemeinde Wien. Die Diensthoheit der Länder (Artikel 21, Absatz 3, B-VG) oder der Gemeinde Wien über die dem Bund zugewiesenen Bediensteten bleibt unberührt.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20007943

Dokumentnummer

NOR40148935