Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.Zum Bezugszeitraum vergleiche "Art". römisch sechzehn.
Text
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage römisch drei) Anmerkung, Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).
Schlagworte
Planstellenbewirtschaftung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40008981