Rechtstracker.at

Anl. 3 BFG 2001

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 1/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 1/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 1/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2001

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn

Text

Anlage zum Bundesvoranschlag für das Jahr 2001

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 2001
(Anm.: I. Abschnitt: Allgemeiner Teil)

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

  1. Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus Paragraph 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie römisch drei für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
      in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden.
      Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen Kategorie römisch zwei, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
    3. Ziffer 3
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins a, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
      in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
      in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
      1. Litera a
        Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien römisch eins, römisch eins a und römisch zwei erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, erfasst werden;
      2. Litera b
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsänlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muss. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      3. Litera c
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      4. Litera d
        Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
    6. Ziffer 6
      Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
    7. Ziffer 7
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
    8. Ziffer 8
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
    9. Ziffer 9
      Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des
        P 1 Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, erfasst werden;
      3. Litera c
        Omnibusse;
      4. Litera d
        Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
      5. Litera e
        Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Messeinrichtungen u. dgl.
      6. Litera f
        Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
      7. Litera g
        Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
      8. Litera h
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
  3. Absatz 3,Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
    2. Ziffer 2
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
    3. Ziffer 3
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
    4. Ziffer 4
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
    5. Ziffer 5
      Hubschrauber;
    6. Ziffer 6
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge);
    7. Ziffer 7
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
  4. Absatz 4,Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Passagier- und Transportschiffe;
    2. Ziffer 2
      Spezialwasserfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Innenbordmotorboote;
    4. Ziffer 4
      Außenbordmotorboote;
    5. Ziffer 5
      Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  5. Absatz 5,Von der Aufnahme im Abschnitt römisch zwei ausgenommen sind:
    1. Litera a
      die im Paragraph 27, Absatz 2, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
    2. Litera b
      Motorräder, die nur vorübergehend – jährlich bis zu maximal 12 Wochen – zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2. Verwendung der Fahrzeuge

  1. Absatz eins,Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt römisch zwei zusammengefassten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekannt gegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
  2. Absatz 2,Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlass von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Absatz eins, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins a, römisch zwei oder römisch drei, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2001 entsprechen, dürfen im Jahr 2001 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
  4. Absatz 4,Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
  5. Absatz 5,An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
    1. Litera a
      Bei P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 :
      Personenkraftwagen, Kategorie römisch drei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch zwei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins a, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins,
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
    2. Litera b
      bei P 1 Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 :
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
    3. Litera c
      bei P 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5 :
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
      Hubschrauber;
    4. Litera d
      bei P 1 Absatz 3, Ziffer 6 und 7 :
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
    5. Litera e
      bei P 1 Absatz 4, Ziffer eins und 2 :
      Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
    6. Litera f
      bei P 1 Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 :
      Innenbordmotorboote,
      Außenbordmotorboote,
      Boote,
      Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  6. Absatz 6,Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt römisch eins P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera h,) bestritten werden.

3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand

  1. Absatz eins,Tritt im Laufe des Jahres 2001 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
    1. Litera a
      ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muss,
    2. Litera b
      ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
    3. Litera c
      seitens des Organes des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in Paragraph 27, Absatz 3, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, dadurch bedingt, dass an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Absatz 5, erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 2001

Anmerkung, Fahrzeugplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,)

Schlagworte

Passagierschiff, Luftfahrzeug, Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001065

Dokumentnummer

NOR40014604