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Art. 15 BFG 2001

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 1/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 1/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 1/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2001

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn

Text

Artikel römisch fünfzehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2001 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001065

Dokumentnummer

NOR40014598