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Art. 7 BFG 2002

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 140/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2002 BGBl. I Nr. 140/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 140/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2002

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 87,21 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 216, und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
  5. Ziffer 5
    beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
  6. Ziffer 6
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 145,35 Millionen Euro;
  7. Ziffer 7
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 290,69 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  8. Ziffer 8
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 453,46 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
  9. Ziffer 9
    bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 72,67 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  10. Ziffer 10
    bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
  11. Ziffer 11
    beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  12. Ziffer 12
    beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 218,02 Millionen Euro gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,;
  13. Ziffer 13
    beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 11,73 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Restitutionsfragen;
  14. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 14,50 Millionen Euro für die Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001294

Dokumentnummer

NOR40024923