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Art. 8 BFG 2004

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 42/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 42/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 42/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn

Text

Artikel römisch acht. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sieben und Artikel römisch acht, Absatz 2, darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf Absatz eins und 2, römisch sechs und römisch acht Absatz 2, als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 26. Jänner 2005 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577 und 1/63727 für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2004 resultieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20002813

Dokumentnummer

NOR40042336