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Art. 11 BFG 2005

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 132/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 132/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 132/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2005

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn

Text

Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20003770

Dokumentnummer

NOR40058296