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Art. 8 BFG 2006

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 20/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2006 BGBl. I Nr. 20/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 20/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2006

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn

Text

Artikel römisch acht. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sieben und Artikel römisch acht, Absatz 2, darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zeckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf Absatz eins und 2, römisch sechs und römisch acht Absatz 2, als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 26. Jänner 2007 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577, 1/63727 für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2006 resultieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20004044

Dokumentnummer

NOR40063823