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Art. 5 BFG 2009

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. I Nr. 49/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2009 BGBl. I Nr. 49/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 49/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn

Text

Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20006315

Dokumentnummer

NOR40106305