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Art. 3 BFG 2010

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 50/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2010 BGBl. I Nr. 50/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 50/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn

Text

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2010 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

  1. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegen- über dem beim Voranschlagsansatz 2116904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20006316

Dokumentnummer

NOR40106318