Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIIIzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn
Text
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushalts- leitenden Organen hergestellt wurde.Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushalts- leitenden Organen hergestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40106321