Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIVzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vierzehn
Text
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichshaushalt | Gesamthaushalt |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Ausgaben | 76 479,912 | 82 219,738 | 158 699,650 |
Einnahmen | 65 340,316 | 93 359,334 | 158 699,650 |
Abgang | 11 139,596 | – | – |
Überschuss | – | 11 139,596 | – |
| | | |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Schlagworte
Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40141417