Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünfzehn
Text
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40144045