Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünfzehn
Text
Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2)Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40162706