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Art. 12 BFG 2015

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 39/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 39/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 39/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2015

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünfzehn

Text

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

  1. Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013
    1. Ziffer eins
      die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
    2. Ziffer 2
      der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

Schlagworte

Konkursverfahren

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008870

Dokumentnummer

NOR40162706