Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünfzehn
Text
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Auszahlungen: | 76.452,211 | 87.962,689 |
Einzahlungen: | 71.827,847 | 92.587,053 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 4.624,364 | |
Finanzierungsüberschuss: | | 4,624,364 |
| | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40181661