Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVIzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn
Text
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2017 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2017 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Auszahlungen: | 77 457,185 | 94 907,173 |
Einzahlungen: | 73 158,744 | 99 205,614 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 4 298,441 | |
Finanzierungsüberschuss: | | 4 298,441 |
| | | | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2017 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2017 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40188121