Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVIzum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn
Text
Mittelverwendungsbindung
Artikel XIV. Soweit in den Detaildokumenten zum Bundesvoranschlag 2017 sonstige Bindungen nach § 37 BHG 2013 ausgewiesen sind, können derart gebundene Beträge mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für den spezifizierten Zweck in Anspruch genommen werden. Bindungen auf Rücklagen, die im Rahmen des Bundesvoranschlages 2017 veranschlagt werden, fallen mit Ablauf des Finanzjahres 2017 weg.Artikel römisch vierzehn. Soweit in den Detaildokumenten zum Bundesvoranschlag 2017 sonstige Bindungen nach Paragraph 37, BHG 2013 ausgewiesen sind, können derart gebundene Beträge mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für den spezifizierten Zweck in Anspruch genommen werden. Bindungen auf Rücklagen, die im Rahmen des Bundesvoranschlages 2017 veranschlagt werden, fallen mit Ablauf des Finanzjahres 2017 weg.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40188134