Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2018 und ist bis 29. März 2019 anzuwenden (vgl. Art. XVI).Tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2018 und ist bis 29. März 2019 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen
ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltÜberschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen, ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2018 bis 29. März 2019 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2019 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 29. März 2019 genehmigt werden.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2018 bis 29. März 2019 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2019 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 29. März 2019 genehmigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
NOR40201847