Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 vergleiche Artikel römisch sechzehn).
Text
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40223745