Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| „Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Auszahlungen | 103.249,497 | 148.372,466 |
Einzahlungen | 72.521,255 | 179.100,708 |
Nettofinanzierungsbedarf | 30.728,242 | |
Finanzierungsüberschuss | | 30.728,242“ |
| | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234439