Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und ist bis 31.3.2022 anzuwenden (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 und ist bis 31.3.2022 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228160