Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 195/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 und ist bis 31.3.2023 anzuwenden (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 und ist bis 31.3.2023 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2022 bis 31. März 2023 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239433