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Art. 6 BFG 2023

Fassungen
ab 03.10.2023 — BGBl. I Nr. 114/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute03.10.2023 § → § BGBl. I Nr. 114/2023
Art. 601.01.202302.10.2023 BGBl. I Nr. 183/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.10.2023BGBl. I Nr. 114/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2023

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2022 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. Litera a
      dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. Litera b
      unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. Ziffer 4
    bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 42 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsstellen 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und Kompensation von energieintensiven Unternehmen, die von außerordentlichen Preissteigerungen bei Energiekosten besonders betroffen sind, jedenfalls in Vollzug des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, in Höhe von bis zu insgesamt 1.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. Ziffer 6
    bei den Voranschlagsstellen 43.01.05 und 43.01.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, zur Kompensation und zur Erhöhung der Resilienz des Energiesystems, jedenfalls in Vollziehung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, idgF., des Energielenkungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013, idgF., sowie in Vollziehung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022, idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 2.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. Ziffer 7
    bei der Voranschlagsstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Entlastung von natürlichen Personen durch Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung in Vollziehung des Stromkostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2022, idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 3.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. Ziffer 8
    bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 2.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. Ziffer 9
    bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erfordernisse, die direkt oder indirekt durch Energiekosten hervorgerufen werden, insbesondere für energieintensive Universitäten, in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. Ziffer 10
    bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien in Vollziehung der Paragraph 2, sowie Paragraphen 3 a bis 3 d Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, in Höhe von bis zu insgesamt 140,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Schlagworte

Detailbudget

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20012102

Dokumentnummer

NOR40255876