Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 183/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 und ist bis 29.3.2024 anzuwenden (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 und ist bis 29.3.2024 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248881