Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 und ist bis zum 31.3.2025 anzuwenden (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 und ist bis zum 31.3.2025 anzuwenden vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2024 bis 31. März 2025 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257274