Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Haftungsübernahmen
Artikel X.Artikel römisch zehn.
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 2013
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 oder § 49 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 49, Absatz 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen; die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 74 Abs. 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 7, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen; die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2.000 Millionen Euro an Kapital und 2.000 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1.000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2.000 Millionen Euro an Kapital und 2.000 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1.000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB für von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) sind, oder von deren Konzerngesellschaften bei der EUROFIMA aufzunehmende Darlehen oder Kredite, deren Erlös der Anschaffung von schienengebundenen Spezialfahrzeugen dient, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.700 Millionen Euro und im Einzelfall 150 Millionen Euro nicht überschritten wird.die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.700 Millionen Euro und im Einzelfall 150 Millionen Euro nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 79, Absatz 2, BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270158