Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Text
Bewilligung
Artikel I.Artikel römisch eins.
Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Auszahlungen: | 125.851,797 | 260.388,297 |
Einzahlungen: | 107.569,928 | 278.670,166 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 18.281,869 | |
Finanzierungsüberschuss: | | 18.281,869 |
| | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270126