Rechtstracker.at

Art. 11 BFG 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 54/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.01.2027 BGBl. I Nr. 54/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 54/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2027

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch elf.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 7 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,100 Millionen Euro im Einzelfall;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall.
    Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  2. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 50 Millionen Euro nicht übersteigen.

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013250

Dokumentnummer

NOR40280024