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Art. 12 BFG 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 54/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.01.2027 BGBl. I Nr. 54/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 54/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2027

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch zwölf.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von Paragraph 74, BHG 2013 nahelegen.

Schlagworte

Konkursverfahren

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013250

Dokumentnummer

NOR40280025