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Art. 6 BFG 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 54/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.2027 BGBl. I Nr. 54/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 54/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2027

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sechs.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2026 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. Litera a
      dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2027 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. Litera b
      unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. Ziffer 4
    bei der Voranschlagsstelle 01.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Vorarbeiten zur Sanierung und Umbauarbeiten am Gebäude der Präsidentschaftskanzlei in Höhe von bis zu 0,750 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. Ziffer 5
    bei der Voranschlagsstelle 02.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. Ziffer 6
    bei der Voranschlagsstelle 04.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Verwaltungsgerichtshofs auf elektronische Aktenführung Justiz 3.0 in Höhe von bis zu 0,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. Ziffer 7
    bei den Voranschlagsstellen 10.01.01 und 10.01.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich Religionsgemeinschaften in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. Ziffer 8
    bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Register- und Systemverbund Digital Austria Data Exchange (dadeX) als zentrale Datenmanagement-Infrastruktur Österreichs in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. Ziffer 9
    bei der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen des Österreichischen Integrationsfonds in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. Ziffer 10
    bei den Voranschlagsstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Kandidatur Österreichs für einen nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Periode 2027-2028 in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  11. Ziffer 11
    bei den Voranschlagstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit einem österreichischen OSZE-Vorsitz in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  12. Ziffer 12
    bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 30 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  13. Ziffer 13
    bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten und Instandhaltungsmaßnahmen im Straf- und Maßnahmenvollzug in Höhe von bis zu insgesamt 30 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  14. Ziffer 14
    bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 24,2 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  15. Ziffer 15
    bei der Voranschlagsstelle 15.02.01 für Auszahlungen in Zusammenhang mit Nachzahlungen im Zuge der Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamtinnen und Beamten bzw. von Vertragsbediensteten aufgrund der Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  16. Ziffer 16
    bei den Voranschlagsstellen 24.02.03 und 24.03.01 für Auszahlungen ab 1. April 2027 im Zusammenhang mit einem zwischen Bund, Ländern und Krankenversicherungsträgern zu gleichen Teilen finanzierten und über die Struktur des öffentlichen Impfprogrammes abgewickelten Impfprogramms gegen SARS-CoV-2 in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  17. Ziffer 17
    bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  18. Ziffer 18
    bei der Voranschlagsstelle 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Internationalisierungsoffensive in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  19. Ziffer 19
    bei der Voranschlagsstelle 41.02.02 im Zusammenhang mit Maßnahmen des Mittelfristigen Investitionsprogramms für Privatbahnen (MIP) in Höhe von bis zu insgesamt 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  20. Ziffer 20
    bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitions- und Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen samt komplementärem Sachaufwand von bis zu insgesamt 20 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Schlagworte

Detailbudget, Registerverbund, Strafvollzug, Investitionsmaßnahme

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013250

Dokumentnummer

NOR40280018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/54/A6/NOR40280018